Weniger Energieverbrauch und effiziente Anwendungen
Der Energietisch Dessau ist aus einer bundesweiten Kampagne zur
C02-Vermeidung hervorgegangen. Seit 1996 unterstützte die Deutsche
Bundesstiftung Umwelt (DBU) mehrere Kommunen bei deren Anliegen,
bürgerschaftliche Initiativen zum Klimaschutz zu fördern.
Nach etwa zwei Jahren engagierter Diskussion, welche Arbeitsschwerpunkte
für Dessau die richtigen seien, gründeten 12 Frauen und Männer aus
Dessau im September 1997 den Verein.
Seine ersten Schwerpunkte waren und sind:
- Anregungen geben für energiesparendes Bauen und Modernisieren
- Energiesparen in öffentlichen Gebäuden durch Unterstützung des kommunalen Energiemanagement
- Anregen und Unterstützen der Errichtung von Solaranlagen und anderen Techniken zur Nutzung erneuerbare Energien
- Mitarbeit bei der Umsetzung des Energie- und Klimaschutzkonzepts der Stadt
- Unterstützung von Schulprojekten (Energieteams) zur Energieeinsparung, bei denen ein Teil der eingesparten Mittel in die Schulen zurückfließt
- Durchführung von Vortragsveranstaltungen zu unterschiedlichen Themen des Klimaschutzes
- Pflege der Zusammenarbeit mit anderen Umweltvereinen der Stadt
- Mitwirkung bei der jährlich vom Umweltamt organisierten Agenda Wochen
(Auszug aus dem ersten Flyer des Energietisch’s, 1998)
Die Arbeitsschwerpunkte verschieben sich immer wieder mal, aber immer
geht es um weniger Verbrauch, effizientere Anwendungen prinzipiell
knapper und endlicher Ressourcen und die sinnvolle Nutzung erneuerbarer
Energiequellen für alle Energieanwendungen bis hin zur Ablösung fossiler
Energieträger.
Satzung des Energietisch Dessau e. V.
Stand: 8. September 1997
Postadresse
Energietisch Dessau e. V.
c/o energie abc
Askanaische Str. 156
06842 Dessau-Rosslau
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen »Energietisch Dessau e. V.«, nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister, die alsbald ersucht werden soll, mit dem Zusatz eingetragener Verein (e. V.) | (2) Sitz des Vereins ist Dessau
§2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist es, Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur rationellen und umweltschonenden Energieverwendung mit der allgemeinen Zielstellung des Klimaschutzes vorzuschlagen und bei der Durchführung zu unterstützen sowie öffentliche Veranstaltungen zu dieser Thematik durchzuführen. Er dient der Information der Öffentlichkeit und unterstützt die Umsetzung geeignet kommunaler Aufgaben und des Energiekonzepts der Stadt Dessau. (2) Der Verein ist überparteilich und nicht konfessionell. (3) Der Verein wirkt mit seinen Vorschlägen und der Öffentlichkeitsarbeit auf die Verwaltung und die Bürgervertretungen ein.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Mitglieder des Vorstandes und Projektverantwortliche können für ihre Vereinsarbeit eine angemessene, pauschale Vergütung erhalten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Haushaltslage des Vereins.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§5 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person des privaten und öffentlichen Rechts wer-den, die die Satzung anerkennt. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. (3) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. (4) Der Mitgliedsbeitrag ist zu beginn eines jeden Kalenderjahres fällig. Bei Beitritten im Laufe des Kalenderjahres ist ebenfalls der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr noch zu zahlen. (5) Die Mitgliedschaft endet a) Durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an ein Vorstandsmitglied, b) Durch Ausschluss aus dem Verein gemäß Abs. 6, c) Mit dem Tod des Mitglieds, d) Durch Ausschluss mangels Interesse, der durch den Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind. (6) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Ein-schreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb der Frist von einem Monat ab Zu-gang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. (7) Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch des ausscheidenden Mitglieds bezüglich des Vereinsvermögens.
§6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind: (a) Der Vorstand, (b) Die Mitgliederversammlung (c) Der Revisor (2) Den Organen können nur Mitglieder angehören.
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern (1. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassenwart). (2) Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder vertritt einzeln. Ausgaben mit einem Gegenstandswert von mehr als 1.000,– Euro bedürfen jedoch der Zustimmung der Mitgliederversammlung. (3) Der Vorstand und der Revisor werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahren in geheimer Wahl oder öffentlich, wenn kein Widerspruch erfolgt, einzeln gewählt. Er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des aus-geschiedenen Vorstandsmitglieds nach. (4) Der 1. Vorsitzende hat folgende Aufgaben (a) den Verein nach außen zu vertreten; (b) den Vorstand und die Mitgliederversammlung einzuberufen und deren Sitzungen zu leiten; (c) dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen; hiervon hat er dem sonst zuständigen Organ spätestens in dessen nächster Sitzung Kenntnis zu geben; (d) für den Verein zu handeln (5) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle einer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden. (2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: (a) Genehmigung des Haushalts für das folgende Geschäftsjahr, (b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes über die Arbeit im Berichtszeitraum und über die Zusammenarbeit mit den kommunalen Organen, (c) Bericht des Revisors, (d) Entlastung des Vorstandes, (e) Wahl des Vorstandes und des Revisors, (f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, (g) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung, (h) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vor-stand. (3) Der Vorstand schlägt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt oder geändert werden kann. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen entsprechend der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 1. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen die Mehrheit von dreiviertel der erschienen Mitglieder. (4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, fordern. (5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 6 Wochen zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
§9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienen Mitglieder beschlossen werden. (2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dessau, die es gemeinnützig unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Energiesparmaßnahmen zu verwenden hat. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen. Vorstehende Satzung in geänderter Form wurde am 8. September 1997 in Dessau von der Mitgliederversammlung beschlossen.